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Allgemeine Bedingungen aus dem Gastaufnahmevertrag
§ 1 Abschluss des Gastaufnahmevertrages / Beherbergungsvertrages 1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist. Schriftform ist NICHT notwendig. Eine telefonische Bestellung reicht aus.
2. Gast und Hotelier haben ausschließlich bei Buchungen über das Internet ein gesondertes Stornorecht innerhalb von 2 Tagen nach der Reservierung durch den Gast. Bei Stornierung innerhalb dieser Zeit entfallen die §§ 2 + 3 dieser Bedingungen. Das gesonderte Stornorecht ist nicht auf sonstige Abschlüsse eines Gastaufnahmevertrages übertragbar.
§ 2 Leistungen, Preise und Bezahlung Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Verpflichtung des Gastgeber ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten. Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit ( Dauer ) der Bestellung des Zimmers zu bezahlen. Die gebuchten Zimmer stehen dem Gast am Anreisetag ab 14.00 Uhr zur Verfügung. Am Abreisetag hat die Freigabe des Zimmers durch den Gast bis 11:00 Uhr zu erfolgen. Bei Belegung über diesen Zeitpunkt hinaus, kann der Gastgeber eine weitere Nacht in Rechnung stellen. Wenn der Gastgeber es verlangt, ist mit der verbindlichen Buchung eine Anzahlung zu leisten. Der Gastgeber hat einen Anspruch auf Bezahlung aller Leistungen vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Stimmt der Gastgeber im Einzelfall einer Bezahlung auf Rechnung zu, ist die Rechnung mit dem Tage der Abreise fällig. Bei Zahlung nach dem Fälligkeitstermin kann der Gastgeber Verzugszinsen von 9,75 % p. a. in Anrechnung bringen. Die weiteren Kosten einer ggf. notwendigen Eintreibung gehen zu Lasten des Gastes.
§ 3 Rücktritt Der Gast haftet, wenn er das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch nimmt (Absage, Nichtanreise). Er bleibt rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt. Es handelt sich dabei nicht um Schadensersatz, sondern um einen Erfüllungsanspruch.
Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen. Bei einer Stornorechnung gegenüber dem Gast müssen entsprechend der Konditionenempfehlung des BW-Wirtschaftsministeriums die tatsächlichen Einsparungen des Betriebes abgezogen werden. (Urt. v. 29.2.84 - 17 U 77/83) und OLG Köln / Urt. v. 18.10.91 - 19 U 79/91) Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß bei der Übernachtung mit Frühstück 10 % des vereinbarten Preises.
Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Nur für den Zeitraum in dem das Hotel in dieser Zimmerkategorie ausgebucht (vollständig belegt) ist, entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
Der Gastgeber ist jedoch nicht verpflichtet, Anstrengungen zur Weitervermietung an andere Gäste zu unternehmen (OLG Düsseldorf Urt. v. 2.5.91 10 U 191/90). § 254 Mitverschulden findet im mietvertraglichen Erfüllungsanspruch keine Anwendung, sondern ist dem Schadensersatzrecht zugeordnet.
§ 4 Nichtbereitstellen der Beherbergungsleistung Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten oder ein gleichwertiges Zimmer in einem anderen Hotel zu vermitteln
§ 5 Mängel der Beherbergungsleistung Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
§ 6 Haftung Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für Schäden, die nicht Körperschäden sind und für die der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Erfüllungsgehilfen verantwortlich sind, ist auf den einfachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, soweit der Schaden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung beruht.
Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
§ 7 Gerichtsstand Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz des Beherbergungsbetriebes (§ 29 ZPO, § 269 BGB).
§ 8 Unwirksamkeit Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Gastaufnahmevertrages oder der Gastaufnahmebedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.
Die nachstehenden "Besonderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen" ergänzen die im vorstehenden Abschnitt enthaltenen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen".
I. BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR GRUPPEN
1. Zusätzliche Leistungen Die neben den vereinbarten vertraglichen Leistungen entstehenden Kosten, wie Telefon, Bar, zusätzlich bestellte Speisen und Getränke sind vor der Abreise von jedem Gruppenteilnehmer selbst zu bezahlen. Geschieht dies nicht, haftet der Gruppenveranstalter als Gesamtschuldner. |
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